Anfang der zwanziger Jahre gründete die junge Solinger „Salondame“ – Erna Heinen–Steinhoff (1898-1969) – zusammen mit ihrem Gatten, dem Dichter und Journalisten Hanns Heinen (1895-1961) einen kulturellen und literarischen Salon. Unter anderen Persönlichkeiten verkehrten dort als berühmteste Besucher die Nobelpreisträger Rabindranath Tagore (1861-1941) aus Indien und Sigrid Undset (1882-1949) aus Norwegen. Ende der 20er Jahre lernte das Ehepaar Heinen den Maler Erwin Bowien (1899-1972) kennen, der fortan mit der Familie in tiefer Freundschaft verbunden blieb. Als Bowien in den 30er Jahren Deutschland verließ und ins holländische Exil ging, besuchte ihn die Familie Heinen dort häufig. Im Zweiten Weltkrieg wurden die Niederlande von der Wehrmacht überrannt. Erwin Bowien ging in den Untergrund und landete nach einer abenteuerlichen Flucht quer durch Deutschland im kleinen Ort Kreuzthal-Eisenbach zwischen Kempten und Isny im Allgäu. Dort traf er wieder auf die Familie Heinen und entdeckte das künstlerische Talent der jungen Bettina Heinen-Ayech (1937-2020), der Tochter des Hauses. Als die Familie Heinen im Jahre 1945 zurück nach Solingen zog, folgte ihr Bowien und gründete in dem Haus eine Künstlerkolonie, in welcher er die junge Bettina systematisch zur Künstlerin aufbaute. Mitte der Fünfzigerjahre kam der Hamburger Maler Amud Uwe Millies (1932-2008) hinzu. Hanns Heinen, der Dichter und Lyriker, bildete zusammen mit seiner Frau Erna Heinen-Steinhoff das literarische Gegengewicht zu den Malern.
Der Gründer der Künstlerkolonie, Erwin Bowien, war ein Europäer vor der Zeit und träumte seit dem Ende des Ersten Weltkrieges von einem geeinten und friedlichen Europa. Er sprach fließend Französisch, Niederländisch und Norwegisch. Der Künstler setzte sich aktiv für die Völkerfreundschaft ein. Seine wichtigste Schülerin – Bettina Heinen–Ayech – lebte ab den sechziger Jahren abwechselnd zwischen Deutschland und Algerien und hatte viele Schüler in der arabischen Welt. Es war ihr ein großes Anliegen, beide Seiten des Mittelmeers – Orient und Okzident – einander näherzubringen. Amud Uwe Millies bereiste den Fernen Osten, die beiden Amerikas und knüpfte intensive Kontakte nach Asien.
Die Stiftung wird sich darum bemühen, das künstlerische Werk und die Schriften der Protagonisten der Künstlerkolonie: Bettina Heinen-Ayech, Erwin Bowien, Hanns Heinen, Amud Uwe Millies und Erna Heinen-Steinhoff, das künstlerische Erbe ihrer Vorfahren sowie der Freunde und der Schüler der Protagonisten der Künstlerkolonie sowie – nachranging – der Besucher des künstlerischen und literarischen Salons von Erna Heinen-Steinhoff für kommende Generationen zu sichern, zu sammeln und zu bewahren.
Sowohl die Arbeiten auf Papier als auch auf Leinwand bedürfen einer sachgerechten Lagerung und kontinuierlicher Konservierungsmaßnahmen. Es gilt auch, die Schriften, Archivalien und die persönlichen Gegenstände der Protagonisten der Künstlerkolonie zu dokumentieren, für kommende Generationen zu erhalten, um im Rahmen von Ausstellungen zu präsentieren.
Die Stiftung wird darauf hinwirken, die Orte des Wirkens und des Andenkens an die Künstler, im In- und Ausland, insbesondere die Künstlerateliers in Solingen, zu erhalten und durch Anbringung von Informationstafeln an die Nutzung durch die Künstlerkolonie zu erinnern. Die Stiftung wird auf eine museale Nutzung dieser Gebäude hinwirken.
Der Völkerverständigungsgedanke ist ein weiteres wichtiges Ziel der Stiftungstätigkeit. Dieser fußt in den künstlerischen und humanistischen Idealen von Bettina Heinen-Ayech und den anderen Protagonisten der Künstlerkolonie.
Malerei der klassischen Moderne und die Pleinairmalerei – der Kunstrichtung, die den Malern der Künstlerkolonie gemeinsam war – werden von der Stiftung auch als besonders förderungswürdig erachtet.
Die Stiftung wird sich bemühen:
(1) Die Stiftung führt den Namen Bettina Heinen-Ayech Foundation – Stiftung für Kunst,
Kultur und internationalen Dialog.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Verbrauchsstiftung des bürgerlichen Rechts für einen Zeitraum von 15 Jahren errichtet.
(3) Sitz der Stiftung ist Solingen.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) von Kunst und Kultur,
b) der Bildung,
c) der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens sowie
d) von Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) ideelle und finanzielle Förderung des Werks der Künstler des schwarzen Hauses
durch Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen mit Werken der
Künstlerkolonie des schwarzen Hauses sowie befreundeter und einflussnehmender
Künstler (z.B. Ausstellungen, Führungen, Seminare, Vorträge),
b) Erhaltung des künstlerischen Schaffens der Künstler des schwarzen Hauses Solingen
(z.B. durch Erwerb, fachgerechte Lagerung, Pflege, Restaurierung),
c) ideelle und finanzielle Unterstützung der Präsentation der Künstler und ihrer Werke
z.B. in einer (Dauer-)Ausstellung oder einem Museum sowie in allen Formen der
verfügbaren Medien, (z.B. Internet, soziale Medien, Film, Rundfunk, Fernsehen),
d) Erhaltung und Schaffung von Orten der Erinnerung (z.B. Aufstellung von
Hinweisschildern, Text-/Bildtafeln, Informationssäulen)
e) Förderung des internationalen Kulturaustausches (z.B. bei Vorträgen und
Ausstellungen im In- und Ausland),
f) finanzielle und ideelle Förderung der Wissenschaft und Forschung zum Leben,
Wirken und künstlerischen Schaffen der Künstler des schwarzen Hauses sowie
befreundeter und einflussnehmender Künstler, Familienangehöriger und Vorfahren,
sowie Erforschung der Geschichte der Künstlerhäuser und anderer Orte des
Schaffens der Protagonisten der Künstlerkolonie (z.B. Publikationen, kunsthistorische
Projekte).
(3) Die Stiftung kann den Stiftungszweck auch dadurch erfüllen, dass sie anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ihre finanziellen oder sachlichen Mittel ganz oder teilweise zur Verfügung stellt, wenn diese Stellen mit diesen Mitteln Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 fördern.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt,
beschäftigen. Beauftragt die Stiftung Hilfspersonen mit der Durchführung eigener
Aufgaben im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks, ist das Vertragsverhältnis mit
ihnen so zu gestalten, dass ihr Wirken als eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter und dessen Erben keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt
werden.
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist für den Verbrauch innerhalb von 15 Jahren bestimmt und
muss zur Verwirklichung des Stiftungszwecks bis zum 31.12.2036 verbraucht werden
(Verbrauchsvermögen).
(3) Zuwendungen zur Erhöhung des Verbrauchsvermögens sind zulässig. Zuwendungen
ohne Zweckbestimmungen, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können
dem Verbrauchsvermögen zugeführt werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.
(4) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) durch den unmittelbaren Einsatz (Verbrauch) ihres Vermögens,
b) aus den Erträgen ihres Vermögens und
c) aus Zuwendungen, die zum Verbrauch bestimmt sind, Spenden, Zuschüssen und
sonstigen Einnahmen.
(2) Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsorgane entscheiden nach freiem Ermessen, welche der Stiftungszwecke
jeweils verfolgt werden und in welchem Umfang dies geschieht. Stehen ähnliche Projekte zur Auswahl, so genießen jene den Vorzug, bei denen auch ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht und entsteht auch nicht dadurch, dass diese über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gewährt werden.
(5) Durch Leistungen der Stiftung dürfen Leistungen der öffentlichen Hand, auf die ein
gesetzlicher Anspruch besteht, nicht ersetzt oder geschmälert werden.
(6) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, die zweckentsprechende
Verwendung der Stiftungsmittel nachzuweisen.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und
Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Der Stiftungsvorstand kann die Jahresrechnung durch einen Prüfungsverband, einen
Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer (Abschlussprüfer) prüfen lassen.
Wird ein Abschlussprüfer bestellt, so hat sich der Prüfungsauftrag auch auf die
Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie die satzungsgemäße
Verwendung des Vermögens der Stiftung, seiner Erträge und der zum Verbrauch
bestimmten Zuwendungen zu erstrecken.
(4) Die Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen sind der Stiftungsaufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Bericht über die Erfüllung
der
Stiftungszwecke innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
unaufgefordert vorzulegen.
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand (§ 86 26 BGB). Er besteht aus
mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein
stellvertretender Vorsitzender. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.
(2) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden vom Stifter im Stiftungsgeschäft berufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl (Kooptation). Der Stifter hat auf Lebenszeit das Recht, dem Stiftungsvorstand anzugehören.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet, außer im Todesfall
a) durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist,
b) nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Berufung in das Amt,
c) mit Vollendung des 75. Lebensjahres,
d) durch Abberufung aus wichtigem Grund (z.B.häufige Abwesenheit bei Sitzungen).
Dem Beschluss über die Abberufung müssen alle Vorstandsmitglieder außer dem
betroffenen Vorstandsmitglied zustimmen. Das betroffene Mitglied ist vor der
Abberufung anzuhören. Die Rechte der Stiftungsaufsichtsbehörde bleiben
unberührt.
e) mit gerichtlicher Anordnung der Betreuung oder Feststellung der Geschäfts-
unfähigkeit.
Erneute Bestellung ist in den Fällen a) und b) zulässig. Ein nach Buchst. b) oder c)
ausscheidendes Mitglied bleibt, sein Einverständnis vorausgesetzt, bis zur Berufung
eines Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit nach Buchst. b) sowie die Altersgrenze nach
Buchst c) gilt nicht für die vom Stifter im Stiftungsgeschäft auf Lebenszeit berufenen
Mitglieder des Stiftungsvorstands.
(4) Dem Vorstand soll ein geeigneter Nachkomme des Stifters und im Übrigen Personen
angehören, die besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der
Stiftung aufweisen. Zumindest ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen
sachverständig sein.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 und
Absatz 6 ehrenamtlich tätig. Anfallende notwendige Auslagen werden ersetzt. Für den
Sach- und Zeitaufwand seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand eine in ihrer Höhe
angemessene Pauschale beschließen.
(6) Selbständige Dienstleistungen durch Mitglieder des Stiftungsvorstands zugunsten der Stiftung können nach Zustimmung des Stiftungsvorstands gesondert vergütet werden, soweit die finanziellen Verhältnisse der Stiftung dies zulassen und es mit den
Grundsätzen einer gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung vereinbar ist. Die Vergütung muss nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen sein sowie dem Umfang und der Verantwortung der Tätigkeit entsprechen. Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung sind vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe der Vergütung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab zur Stellungnahme vorzulegen.
(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
a) Der Vorsitzende des Vorstands ist stets einzelvertretungsberechtigt.
b) Sind nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so ist auch der stellvertretende
Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende übt seine
Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.
c) Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird die Stiftung bei
Verhinderung des Vorsitzenden durch die zwei verbleibenden Mitglieder des
Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
d) Jedem Mitglied des Vorstands kann durch Vorstandsbeschluss für einzelne
Rechtsgeschäfte Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für eine
ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens der Stiftung und die nachhaltige Erfüllung
der Stiftungszwecke.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zu gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese können auch als
Videokonferenzen stattfinden. Vorstandsbeschlüsse können auch (fern-)mündlich,
schriftlich, per E-Mail oder auf anderen Wegen der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung in dieser Form erklären
(Umlaufverfahren).
(2) Vorstandssitzungen finden statt, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung zur Sitzung des Vorstands erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Form als gewahrt.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Sitzungsleiter).
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind
und ohne Widerspruch zur Tagesordnung verhandeln.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Bei Beschlussfassungen des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
(6) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den
Ausschlag.
(7) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
Vorstandes und des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen. (Fern-)
mündliche, schriftliche oder im Wege elektronischer Kommunikation gefasste Beschlüsse sind in der Beschlussfassung folgenden Sitzung zu Protokoll zu nehmen. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu
sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(1) Der Stiftungsvorstand kann einstimmig eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich
verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach
Beschlussfassung zu unterrichten.
(2) Der Stiftungsvorstand kann einstimmig, sofern eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist, den bestehenden Stiftungszweck ändern oder erweitern
und/oder wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die
Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Der Beschluss bedarf der
Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
(1) Mit Ablauf der im Stiftungsgeschäft bestimmten Zeit wird die Stiftung von der
Stiftungsaufsichtsbehörde aufgehoben.
(2) Vor Ablauf der im Stiftungsgeschäft bestimmten Zeit kann der Stiftungsvorstand
einstimmig die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftung beschließen, wenn die Umstände es
nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen und die Erfüllung eines
nach § 10 Abs. 2 geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss
ebenfalls
steuerbegünstigt sein.
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nach Ablauf der im Stiftungsgeschäft
bestimmten Zeit, bei vorzeitiger Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei
Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das ggf. noch vorhandene Restvermögen
der Stiftung an eine vom Vorstand zu benennende juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu
verwenden hat.
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Bezirksregierung Düsseldorf in
Kraft.